Energiepreispauschale für Studierende

Energiepreispauschale

Wie lange angekündigt, wurde das Antragsportal für die Studierenden-Energiepreispauschale am 15.3.2023 freigeschaltet:

www.einmalzahlung200.de

Die Hochschulen haben begonnen, die Zugangscodes zu versenden. Wie zu erwarten, war das Antragsportal zeitweise überlastet.

taz vom 16.3.2023

WAZ vom 16.3.2023

Um die Einmalzahlung zu beantragen, muss man ein Bund-ID-Konto anlegen. Bisher nutzen nur wenige Einwohner*innen das Bund-ID-Konto, und es ist weitgehend unbekannt. Die WAZ vermutet, dass diese Hürde zur Energiepreispauschale nur eingebaut wurde, um junge Menschen an das Bund-ID-Konto zu gewöhnen:

WAZ vom 2. März 2023:

Bis zum 20. Juni 2023 haben erst rund 70% der berechtigten Studierenden ihre Energiepreispauschale abgerufen:

WAZ vom 20. Juni 2023:

Studierende, die kein BAföG erhalten, sind die Bevölkerungsgruppe, die die niedrigste Energiepreispauschale bekommt. Dafür sind die technisch-bürokratischen Hürden für diese Gruppe am höchsten.

870.000 Studierende und Fachschüler*innen, die Anspruch auf 200 Euro hätten, haben noch keinen Antrag gestellt. Warum das so ist, weiß man nicht, und die Bundesregierung will es auch gar nicht wissen:

taz vom 07.08.2023

Was vorher geschah…

Alle Studierenden sollen eine einmalige Zahlung von 200 Euro (Energiepreispauschale) zur Unterstützung wegen der steigenden Energiekosten erhalten. Dieses Gesetz ist am 21. Dezember 2022 in Kraft getreten.

Webseite der Bundesregierung  

FAQ der Bundesregierung

Gesetzestext im Bundesgesetzblatt

Beantragung der Energiepreispauschale

Derzeit ist aber das Problem noch nicht gelöst wie die Studierenden das Geld bekommen können. Gezahlt werden soll an alle Studierenden, also nicht nur an diejenigen, die BAföG bekommen. Es gibt aber keine zentrale Datenbank aller eingeschriebenen Studierenden, und ihre Bankverbindungen sind erst recht nicht zentral bekannt. Desalb muss die Energiepreispauschale von jeder und jedem einzelnen Studierenden beantragt werden, und zwar spätestens bis zum 30. September 2023.

Für Bildung sind die Bundesländer zuständig, also auch für Studierende. Deshalb müssen jetzt 16 digitale Antragsplattformen eingerichtet werden. Die Länder fordern vom Bund einheitliche gesetzliche Regelungen. Denn sonst muss jedes Land seine Plattform von dem Datenschutzbeauftragten des jeweiligen Landes überprüfen und genehmigen lassen, und am Ende gibt es dann womöglich 16 verschiedene Plattformen. Auch ist unklar, wie der Datenaustausch technisch und rechtlich geregelt werden kann. Es könnte ja Studierende geben, die an zwei Hochschulen in zwei verschiedenen Bundesländern immatrikuliert sind, und die würden dann die Energiepreispauschale doppelt bekommen können. So wie erwerbstätige Rentner den höheren Satz von 300 Euro für Arbeitnehmer*innen und für Rentner*innen schon automatisch doppelt bekommen haben, was aber niemanden zu stören scheint.

Berichterstattung der Südwestpresse vom 2. Februar 2023

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung schreibt dazu auf seiner Webseite:

Bund und Länder bereiten intensiv eine neue digitale Antragsplattform vor. Sachsen-Anhalt bringt seine Expertise mit dem Digitalisierungsprojekt BAföG Digital in die Gespräche zwischen Bund und Ländern ein.

Berichterstattung der WAZ vom 3. Februar 2023:
und 17. Februar

Berichterstattung der taz vom 7. Februar 2023

Wenn Studierende also die Energiepreispauschale wahrscheinlich nicht werden beantragen können, bevor der Winter vorbei ist, liegt es an der unzureichenden Digitalisierung der Verwaltung in Deutschland. Und der Digitalisierungsrückstand hat, wie man an diesem Beispiel sieht, viel mit dem Föderalismus zu tun.

Katy Hoffmeister, die wissenschaftspolitische Sprecherin der CDU-Landtagsfraktion in Mecklenburg-Vorpommern, formuliert es so:

Der Vorgang ist ein Musterbeispiel für all das, was in Deutschland nicht funktioniert: Bund und Länder arbeiten munter aneinander vorbei, digitale Lösungen selbst für einfachste Probleme müssen erst noch entwickelt werden, und dazwischen sitzt eine überforderte Verwaltung, die immer komplexere Vorgänge in immer kürzerer Zeit abarbeiten soll.

Quelle:

Voraussetzungen zum Erhalten der Energiepreispauschale

Die Voraussetzungen zum Erhalt der Energiepreispauschale sind, dass man am 1.12.2022

  • an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert war
  • seinen Wohnsitz in Deutschland hatte.

Die Energiepreispauschale wird nicht auf andere Leistungen angerechnet.

Heizkostenzuschuss

Wer BAföG bekommt und nicht bei den Eltern wohnt, sollte bereits einen Heizkostenzuschuss  von 230 Euro bekommen haben. Dieses Geld kommt automatisch auf dem gleichen Weg wie das BAföG. Eine weitere Zahlung in Höhe von 345 Euro ist für Anfang 2023 in Vorbereitung. Voraussetzung ist, dass zwischen Oktober 2021 und März 2022 (erster Zuschuss) bzw. zwischen September 2022 und Dezember 2022 (zweiter Zuschuss) für mindestens einen Monat Anspruch auf BAföG bestand.

Studierende, die BAföG beantragt haben, aber noch auf die Bewilligung warten oder gegen den Ablehnungsbescheid des BAföG-Amtes Widerspruch eingelegt haben, sollten darauf achten, dass bei einer späteren Nachzahlung der Heizkostenzuschuss enthalten ist, sofern die Nachzahlung die oben genannten Zeiträume berührt.

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