Studienstarthilfe: Das BAföG wird novelliert – an Zuwanderung wurde mal wieder nicht gedacht

Die Bundesregierung hat am 15.3.2024 einen Entwurf für ein 29. BAföG-Änderungsgesetz vorgelegt.

Der Entwurf sieht u.a. die Einführung einer „Studienstarthilfe“ vor, eines einmaligen Zuschusses von 1.000 Euro, mit dem finanzielle Eingangshürden abgebaut werden sollen. Erhalten sollen die Studienstarthilfe diejenigen Studierenden, die sich erstmalig immatrikulieren, zu diesem Zeitpunkt das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im Monat vor der Immatrikulation Bürgergeld, Sozialhilfe, Asylbewerberleistungen, Kinderzuschlag oder Wohngeld bezogen haben. Die Gewährung der Studienstarthilfe ist nicht abhängig von einem Anspruch auf laufende Studienförderung, auch wenn bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen ein solcher Anspruch wahrscheinlich ist.

Gerade für neu Zugewanderte Studierende, insbesondere Geflüchtete, kann die Studienstarthilfe eine hilfreiche Brücke ins Studium sein, weil sie die für ein Studium nötige Erstausstattung nicht mitgebracht haben und weil ihre Eltern sie meistens nicht unterstützen können. Deshalb begrüßen wir die Einführung der Studienstarthilfe ausdrücklich. Doch gerade der Gruppe, die wir unterstützen, droht ein Ausschluss von der Studienstarthilfe, und das gleich von zwei Seiten:

  1. Kürzlich zugewanderte Studierende mussten Lebenszeit für das Erlernen der deutschen Sprache, oft auch für einen länger dauernden Weg der Zuwanderung nach Deutschland aufwenden und haben daher bei Studienbeginn in Deutschland häufiger als Bildungsinländer*innen das 25. Lebensjahr bereits vollendet. Damit fallen sie aus der Förderung mit Studienstarthilfe heraus.
  2. Zugewanderte, die im Ausland schon studiert haben, werden voraussichtlich von der Studienstarthilfe mit der Begründung ausgeschlossen, dass sie sich nicht erstmalig immatrikulieren.

Zu (1):

Die Altersgrenze von 25 Jahren wird damit begründet, dass an Altersgrenzen anderer kindbezogener Leistungen wie Kindergeld und –zuschlag sowie für die Zugehörigkeit zur elterlichen Bedarfsgemeinschaft im SGB II angeknüpft werden solle. Diese Begründung kann nicht überzeugen, denn die Studienförderung nach dem BAföG, deren Altersgrenze gerade erst auf 45 Jahre heraufgesetzt wurde, ist keine „kindbezogene“ Leistung. Wer nach Vollendung des 25. Lebensjahres aus dem Bezug von Asylbewerberleistungen oder Bürgergeld heraus ein Studium aufnimmt, hat die gleichen finanziellen Hürden zu überwinden wie jüngere Studienanfänger*innen.

Zu (2):

Studienstarthilfe soll nur erhalten, wer „sich erstmalig an einer Ausbildungsstätte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder an einer nichtstaatlichen Hochschule oder Akademie nach § 2 Absatz 2“ BAföG immatrikuliert. Gängige Praxis der BAföG-Förderverwaltungen bei der Prüfung von Förderansprüchen ist es, im Ausland bereits betriebene Studien förderungsausschließend zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage werden Anträge auf Studienförderung bei Vorliegen eines ausländischen Abschlusses oder bei Fachrichtungswechsel nach zu vielen Semestern abgelehnt. Es ist zu erwarten, dass die BAföG-Ämter Anträge auf Studienstarthilfe in gleicher Weise behandeln und mit der Begründung ablehnen werden, es handele sich nicht um die erstmalige Immatrikulation.

Ein Ausschluss von der Studienstarthilfe wegen vorherigen Studiums im Ausland ist nicht gerechtfertigt, weil die Betroffenen in ihren Herkunftsländern keine vergleichbare Leistung bekommen haben. Sie konnten Schreibtische und PC’s nicht mitbringen, soweit sie solche Lernmittel überhaupt besessen haben, und sie können ihre alten Lehrbücher in Deutschland nicht verwenden. Um eine Benachteiligung zugewanderter Studierender zu vermeiden, muss die Studienstarthilfe an die Bedingung geknüpft werden, dass es sich um die erstmalige Immatrikulation in Deutschland handelt.

Einfacher und zugleich grundlegender wäre jedoch eine Regelung, dass ein Studium im Ausland, sofern der oder die Studierende bei Studienbeginn nicht zum förderungsfähigen Personenkreis nach § 8 BAföG gehörte, förderungsrechtlich überhaupt außer Betracht bleibt.

Damit hätte der Förderungsausschluss von Zugewanderten mit ausländischer Studienerfahrung – sei es wegen eines im Ausland erworbenen Abschluss oder wegen Fachrichtungswechsel im Zusammenhang mit der Übersiedlung – grundsätzlich ein Ende. Die Bildungswilligkeit von Zugewanderten könnte mit weniger Einschränkungen unterstützt werden, und die Ämter für Ausbildungsförderung sowie die Verwaltungsgerichte würden davon entlastet, ausländische Bildungseinrichtungen, Studiengänge und Verwaltungspraktiken, über die nur unvollständige Informationen vorliegen, nach den Maßstäben des BAföG bewerten zu müssen. Eine solche Regelung würde die Integration von Geflüchteten unterstützen und wäre im Sinne der Fachkräftestrategie der Bundesregierung.

Für eine solche grundlegende Lösung tritt INTEZ ein.

Die größte Hürde bei der Aufnahme eines Studiums aus dem Bürgergeld-Bezug heraus wird im Gesetzentwurf jedoch überhaupt nicht adressiert: Mit der Immatrikulation fällt das Bürgergeld weg, aber die Antragsbearbeitungszeiten bei den BAföG-Ämtern werden immer länger. Bis das BAföG auf dem Konto ist, können schon mal zwei bis vier Monate vergehen. Die Studienstarthilfe trägt nichts zur Milderung dieses Problems bei, denn sie unterliegt ja den gleichen Bearbeitungszeiten und ist außerdem zu niedrig, um die Lücke füllen zu können.

Eine Lösung könnte darin bestehen, dass die Jobcenter das Bürgergeld weiterzahlen, bis das BAföG bewilligt ist. Der finanzielle Ausgleich muss dann direkt zwischen Jobcenter und BAföG-Amt geregelt werden.

 

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