Was ist die Studienstarthilfe?
Zu Beginn eines Studiums fallen besondere Kosten an wie Kauf eines Laptops, Mietkaution oder Umzug. Zur Unterstützung von Erstsemestern, deren finanzielle Möglichkeiten begrenzt sind, wurde durch das 29. BAföG-Änderungsgesetz die Möglichkeit eingeführt, eine einmalige Studienstarthilfe von 1.000 Euro zu beantragen. Das gilt ab dem Wintersemester 2024/25 und nur für diejenigen, die jetzt erstmalig ein Studium beginnen.
Wer kann Studienstarthilfe bekommen?
- Man muss im Monat vor dem Studienbeginn Bürgergeld, Asylbewerberleistungen, Sozialhilfe oder Wohngeld bezogen haben. Es gibt noch einige andere Sozialleistungen, deren vorheriger Bezug einen Anspruch auf Studienstarthilfe begründen kann, aber die vier genannten sind die für zugewanderte Studierende wahrscheinlichsten. Die Studienstarthilfe kommt also insbesondere auch für Geflüchtete infrage, weil diese Gruppe oft ein Studium aus dem Bezug von Bürgergeld oder Asylbewerberleistungen heraus aufnimmt.
- Man darf bei Semesterbeginn das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese Vorschrift benachteiligt zugewanderte Studierende, weil sie bei Studienbeginn oft schon älter sind.
- Es muss sich um die erstmalige Immatrikulation an einer Hochschule handeln, an der das Studium grundsätzlich im Sinne des Bundesausbildungsförderungesetzes förderungsfähig ist. Diese Vorschrift wird voraussichtlich zu Schwierigkeiten für alle diejenigen führen, die im Ausland schon einmal studiert haben – also für die Zielgruppe von INTEZ.
- Wer ab WS 2024/25 einen Vorkurs an einer Hochschule besucht, muss Studienstarthilfe für den Vorkurs beantragen, denn die Immatrikulation für den eigentlichen Studienbeginn ist dann nicht mehr erstmalig. Wer im Sommersemester 2024 für einen Vorkurs immatrikuliert ist und im Wintersemester mit dem eigentlichen Studium beginnt, hat genauso Pech gehabt wie alle früheren Studierenden: Die neue Förderungsart gilt erst ab dem Wintersemester 2024/25.
Wie funktioniert die Beantragung?
- Der Antrag auf Studienstarthilfe ist ein eigenständiger Antrag und unabhängig vom BAföG-Antrag. Man kann Studienstarthilfe auch dann bekommen, wenn man kein BAföG beantragt, z.B. weil man eine Stipendienzusage von einem Studienförderungswerk oder einer Stiftung hat.
- Der Antrag auf Studienstarthilfe kann nur digital gestellt werden. Das Antragsverfahren ist aber noch nicht eingerichtet. Man hofft, das bis September 2024 umsetzen zu können. Der Zugang zur Beantragung wird dann auf BAföG digital zu finden sein.
- Für die digitale Antragstellung benötigt man eine bundID. Ein bundID-Konto kann man sich jetzt schon einrichten, um zu vermeiden, dass bei der Antragstellung später die Zeit knapp wird.
- Der Antrag ist bei dem Amt für Ausbildungsförderung zu stellen, das für die Hochschule zuständig ist, an der man sich immatrikuliert hat.
- Die Antragsfrist endet mit dem zweiten Studienmonat. Wer also im Oktober ein Studium aufnimmt, muss den Antrag bis Ende November gestellt haben.
- Aus den Voraussetzungen ergibt sich, dass mit dem Antrag die Immatrikulationsbescheinigung und der Leistungsbescheid über die unmittelbar vor Studienbeginn bezogene Sozialleistung hochzuladen ist. Möglicherweise müssen Nichtdeutsche auch ihr Aufenthaltsdokument hochladen. Was im einzelnen verlangt wird, kann man erst sehen, wenn dass Antragsverfahren online ist.
- Die Studienstarthilfe kann nur einmal beantragt werden. Wer sich an zwei Hochschulen gleichzeitig immatrikuliert, darf nur einen Antrag für eines dieser Studien stellen.
Führt die Beantragung der Studienstarthilfe zu irgendwelchen Nachteilen?
Nein!
- Die Studienstarthilfe wird nicht auf das BAföG oder auf andere Sozialleistungen angerechnet.
- Anders als beim BAföG, gibt es bei der Studienstarthilfe keinen Darlehensanteil, d.h. es muss nichts zurückgezahlt werden.
- Der Bezug der Studienstarthilfe hat keine aufenthaltsrechtliche Bedeutung, beeinträchtigt also nicht die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne des Aufenthaltsgesetzes.
Was ist, wenn mein Antrag auf Studienstarthilfe abgelehnt wird?
Sicherlich wird es auch bei der Studienstarthilfe ein Widerspruchs- und Klageverfahren geben. Wenn die Ablehnung wegen Überschreiten der Altersgrenze erfolgt oder weil man im Monat vor Studienbeginn keine der anspruchsbegründenden Sozialleistungen bezogen hat, wird man dagegen wenig machen können. Man hätte sich die Antragstellung von vornherein sparen sollen.
Wird die Ablehnung jedoch damit begründet, dass man im Ausland schon studiert habe und dass die Immatrikulation foglich keine „erstmalige“ sei, lohnt es sich möglicherweise, dagegen vorzugehen. Denn dann stellt sich die Frage, ob die im Ausland besuchte Ausbildungsstätte wirklich den nach dem BAföG förderbaren inländischen Ausbildungsstätten vergleichbar ist. INTEZ gibt in solchen Fällen gerne Unterstützung. Schreiben Sie an: