BAföG für Flüchtlinge

Wer als Flüchtling anerkannt ist und sich für ein Studium eingeschrieben hat, kann BAföG beantragen.

English version

Aufenthaltstitel von Geflüchteten, mit denen man BAföG beantragen kann (siehe § 8 BAföG):

  • Asylberechtigte (Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz)
  • Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder Gewährung von subsidiärem Schutz (Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz)
  • Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG (§ 24 Aufenthaltsgesetz, derzeit für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine – siehe § 61 BAföG)
  • Abschiebungsverbot (Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz), Aufenthaltserlaubnis aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder aufgrund erheblicher öffentlicher Interessen im Verlängerungsfall (§ 25 Abs. 4 Satz 2 Aufenthaltsgesetz), Aufenthaltserlaubnis wegen dauerhafter Unmöglichkeit der Ausreise (§ 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz)  oder Duldung (§ 60a Aufenthaltsgesetz) nach mindestens 15 Monaten ununterbrochenem Aufenthalt in Deutschland
  • Aufenthaltserlaubnis wegen guter Integration (§§ 25a und 25b Aufenthaltsgesetz).

Wenn Ihr Aufenthaltstitel hier nicht aufgeführt ist, schauen Sie nach in § 8 BAföG. Es gibt weitere BAföG-berechtigte Aufenthaltstitel, die aber selten vorkommen.
Die jeweils aktuelle Fassung des BAföG finden Sie hier:
Das Aufenthaltsgesetz finden Sie hier:

 

BAföG für Flüchtlinge ist also kein Problem. Es gibt keine besonderen Einschränkungen für Studierende, die geflüchtet sind!

Aber manche Geflüchtete haben im Ausland schon studiert. Sie wollen in Deutschland noch einmal studieren, weil ihr ausländischer Abschluss in Deutschland nicht anerkannt wird. Oder sie konnten ihr Studium im Herkunftsland nicht abschließen und wollen nun in Deutschland einen Abschluss erreichen.

Wer schon einen Abschluss hat, bekommt beim BAföG-Antrag möglicherweise Probleme. Normalerweise wird nämlich nur gefördert, bis man einen Abschluss hat. Gefördert wird auch ein Masterstudium, wenn man bisher einen Bachelor hat, aber nicht der zweite Bachelor oder der zweite Master. Auch dann, wenn der ausländische Abschluss in Deutschland nichts wert ist, machen die BAföG-Ämter oft keine Ausnahme.

Wer ein im Ausland abgebrochenes Studium in Deutschland fortsetzt, bekommt beim BAföG vielleicht Probleme, wenn das Studium nicht im gleichen Fach fortgesetzt wird. Es kann viele vernünftige Gründe geben, das Fach zu wechseln, aber das Gesetz verlangt dafür einen „unabweisbaren“ Grund, wenn man im Ausland schon mehr als fünf Semester studiert hat. „Unabweisbarer Grund“ bedeutet: Es muss völlig unmöglich geworden sein, im bisherigen Fach weiter zu studieren oder den bisher angestrebten Beruf in Deutschland auszuüben. Einen so starken Grund haben die meisten nicht.

Die Gerichte haben für beide Fälle Lösungen entwickelt. Flüchtlinge, die schon einen Abschluss haben oder nach unabgeschlossenem Studium das Fach wechseln, können BAföG bekommen!

Gerichtsurteil zum Studium in einem anderen Fach

Gerichtsurteil zum Zweitstudium nach ausländischem Abschluss

Aber sie bekommen es meistens nicht automatisch auf Antrag beim BAföG-Amt. Diese Anträge werden oft erst einmal abgelehnt, und dann muss man um sein BAföG kämpfen: mit Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid, und wenn das nicht hilft, mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Erfolgsbeispiel INTEZ

Studium, BAföG und Bürgergeld

Nur wer in Vollzeit studiert, kann BAföG beantragen. Und: Wer ein Vollzeit-Studium beginnt, bekommt kein Bürgergeld mehr. Das ist ein großes Problem für Geflüchtete, wenn sie bisher von den Leistungen des Jobcenters gelebt haben und nun studieren wollen.

Oft schaffen die BAföG-Ämter es nicht, die Anträge so schnell zu bearbeiten, dass die erste BAföG-Zahlung mit dem Beginn des Studiums auf dem Konto ist. Das ist ein großes Problem für alle Studienanfänger*innen, die das BAföG für ihren Lebensunterhalt brauchen. Wer in Deutschland aufgewachsen ist, kann sich vielleicht Geld bei den Eltern oder Verwandten leihen. Geflüchtete haben weniger Möglichkeiten, private Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Für sie ist es schwieriger, die Zeit bis zur ersten BAföG-Zahlung finanziell zu überbrücken.

Wenn sich die Entscheidung über den BAföG-Anspruch länger verzögert, weil der Antrag zunächst abgelehnt wird oder weil das BAföG-Amt sich nicht entscheiden kann, dann wird es richtig schwierig. Leider wird nicht statistisch erfasst, wie viele Studienanfänger*innen aus diesem Grund ihr Studium wieder aufgeben müssen.

  Wichtig für Eltern und Ehepartner*innen: Durch die Aufnahme eines Studiums fällt das Bürgergeld nur für die Person weg, die studiert; die anderen bekommen weiter Leistungen vom Jobcenter. Aber das Jobcenter zahlt nun auch nicht mehr die ganze Miete, sondern nur noch den Anteil für die Familienmitglieder, die nicht studieren.

 

Darum nehmen Sie so früh wie möglich Kontakt mit uns auf, wenn Sie zu einer der beiden genannten Gruppen gehören:

  1. Ausländischer Abschluss, Zweitstudium in Deutschland
  2. Studium im Ausland nicht abgeschlossen, in Deutschland neues Studium in einem anderen Fach.

Wir unterstützen Sie ehrenamtlich und kostenlos!

Kontaktieren Sie uns unter: