Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X !
Wenn du einen Ablehnungsbescheid nicht innerhalb der Vier-Wochen-Frist mit einem Widerspruch beantwortet hast, gibt es immer noch eine Möglichkeit, ins Verfahren zurückzukommen. Das ist der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X.
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. (§ 44 Abs. 1 SGB X)
Ein solcher Antrag macht aber nur Sinn, wenn der Ablehungsbescheid Begründungen enthält, die nicht richtig sind.
Beispiele:
- Das Amt lehnt Leistungen ab, weil du schon einen ausländischen Abschluss hast. Das Amt behauptet, du könntest mit diesem Abschluss in Deutschland arbeiten. Du kannst aber beweisen, dass das nicht stimmt: Du hast dich vergeblich auf Stellenanzeigen für diesen Beruf beworben. Oder die Agentur für Arbeit hat dir gesagt, dass du mit diesem Abschluss wenig Chancen hast. („von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist“)
- Das Amt behauptet, dein ausländischer Abschluss sei einem deutschen Abschluss gleichwertig, weil er nach Angaben der ZAB (Zentralstelle für ausländischen Bildungswesen) einem deutschen Bachelor-Abschluss „entspricht“. Die Gerichte haben aber entschieden, dass „entspricht“ nur eine formale Zuordnung im Vergleich der Hochschulsysteme ist und keine Aussage über die materielle Gleichwertigkeit beinhaltet. („das Recht unrichtig angewandt“)
- Das Amt gibt zu, dass dein ausländischer Abschluss einem deutschen Abschluss nicht gleichwertig ist; aber du hättest ja die Wahl gehabt, von vornherein in Deutschland zu studieren, und seist deshalb selbst verantwortlich dafür, dass du keinen gleichwertigen Abschluss machen konntest. In Wirklichkeit aber gab es in dem Jahr, als du mit dem Studium angefangen hast, noch keine Möglichkeit für dich, ein deutsches Visum zu bekommen. („von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist“)
Wenn du einen Überprüfungsantrag stellen willst, schickst du am besten deinen Ablehnungsbescheid an INTEZ, und wenn wir glauben, dass ein Überprüfungsantrag Chancen hat, machen wir dir einen Textvorschlag.
Wenn der Überprüfungsantrag abgelehnt wird, kannst du dagegen Widerspruch einlegen und schließlich klagen. So kannst du versuchen, deinen Anspruch auf BAföG vor Gericht durchzusetzen, obwohl du die Widerspruchsfrist versäumt hast.