Flüchtlinge mit ukrainischem Hochschulabschluss

Im November melden sich über unsere Webseite vermehrt Ukrainer*innen, die zum Wintersemester in Deutschland ein Zweitstudium aufgenommen, BAföG beantragt und nun ihre Ablehnungsbescheide bekommen haben. Mit der Immatrikulation haben sie ihren Anspruch auf SGB-II-Leistungen aufgegeben und müssen nun feststellen, dass sie als Studierende mittellos dastehen. Es handelt sich aktuell um Studierende, die sich entweder in englischsprachige Studiengänge eingeschrieben haben oder Deutschkenntnisse auf hohem Niveau mitbringen. Bei den übrigen wird es wohl länger dauern, bis sie in den Hochschulen ankommen.

Im Rahmen der 27. BAföG-Novelle wurde kurzfristig eine Bestimmung eingefügt, die den Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine grundsätzlich den Zugang zum BAföG ermöglicht (§ 61 BAföG). Leider wurde keine Regelung getroffen für zugewanderte Studierende, die schon einen Abschluss erworben haben und dadurch dem Gesetzeswortlaut nach von der Förderung ausgeschlossen werden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 u. 2 BAföG).

Während der SGB-II-Novellierung zum „Bürgergeld“ haben wir am 7. November 2022 den Obleuten der drei Koalitionsfraktionen im Ausschuss für Arbeit und Soziales den Vorschlag gemacht, in das SGB II eine Übergangsregelung einzufügen, mit der § 7 Abs. 5 SGB II

„Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts“

vorübergehend ausgesetzt wird für Personen mit dem für die Ukraine-Flüchtlinge geschaffenen Aufenthaltstitel (§ 24 AufenthG). Die Betroffenen hätten dann erst einmal mit Bezug von Bürgergeld studieren können, bis endlich im BAföG die Situation von Bildungsausländer*innen mit ausländischem Abschluss oder abgebrochenem Auslandsstudium angemessen berücksichtigt wird.

Leider ist unser Vorschlag nicht aufgegriffen worden. Nur einer der angesprochenen Bundestagsabgeordneten hat überhaupt geantwortet.