Rasche Erfolge für Ukrainer*innen

Natalia (Name geändert) hat in der Ukraine einen Bachelor- und einen Masterabschluss in Rechtswissenschaften erworben und kurze Zeit als Anwältin gearbeitet. Nachdem sie nach Deutschland geflüchtet war, schrieb sie sich in einem englischsprachigen Master-Studiengang in Internationalem Recht ein und beantragte BAföG. Das BAföG-Amt forderte sie auf, die Aufnahme eines weiteren Studiums zu begründen.

Natalia kann nicht viel Deutsch, aber sie hat ein Gespür für rechtlich relevante Vorgänge. Deshalb machte sie nicht den Fehler, den fast alle anderen machen: Sie schrieb nicht selbst irgendeine Begründung, sondern recherchierte im Internet und fand INTEZ. Wir formulierten ihre Begründung, in der wir vor allem klar machten, dass sie nicht ein „weiteres“ Studium nach § 7 Abs. 2 BAföG gefördert haben wollte (die Voraussetzungen hierfür sind so eng, dass das fast immer mit einer Ablehnung endet), sondern ein Masterstudium nach § 7 Abs. 1a, da ihr ukrainischer Masterabschluss einem deutschen Masterabschluss nicht gleichwertig ist und keinen Zugang zu einer entsprechenden Berufstätigkeit in Deutschland eröffnet.

Das half – Anfang Februar 2023 bekam Natalia einen BAföG-Bewilligungsbescheid.

Wolodymyr (Name geändert) wandte sich erst an INTEZ, als er seinen Ablehnungsbescheid bekommen hatte. Die Ablehnung der Förderung wurde damit begründet, dass er in der Ukraine schon einen Bachelor-Abschluss erworben hatte. Nur wenige Tage nach dem Erhalt des Ablehnungsbescheides fand Wolodymyr INTEZ im Internet und bat um Unterstützung bei der Formulierung eines Widerspruchs. So hatten wir bequem Zeit, den Widerspruch innerhalb der einmonatigen Frist einzureichen. Die Begründung war auch in diesem Fall, dass der ukranische Bachelor-Abschluss einem deutschen nicht gleichwertig ist und hier nicht die Aufnahme einer entsprechenden Berufstätigkeit ermöglicht.

Mitte Februar 2023 kündigte das BAföG-Amt per Email den Bewilligungsbescheid an und verlangte lediglich noch eine Erklärung, dass Wolodymyr in der Zwischenzeit keine anderen Sozialleistungen bezogen hätte. Somit konnte auch dieser Fall rasch zu einem guten Ende gebracht werden.